§ 32 Bgld. LP

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.

(2) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 tritt mit 1. März 2011 in Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraphen 4,, 5 Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 18, Absatz 2 und 13, Paragraph 20, Absatz eins und 6, Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins,, 2 und 3 und Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz außer Kraft. Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011, ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist Paragraph 30, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 2 und 13, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 tritt mit 1. März 2011 in Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2018, tritt mit 1. März 2011 in Kraft. Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2018, ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.
  6. (6)Absatz 6§ 13 Abs. 5 und § 31a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 31 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 27.03.2024

In Kraft vom 20.12.2018 bis 27.03.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.

(2) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 tritt mit 1. März 2011 in Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraphen 4,, 5 Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 18, Absatz 2 und 13, Paragraph 20, Absatz eins und 6, Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins,, 2 und 3 und Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz außer Kraft. Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011, ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist Paragraph 30, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 2 und 13, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 tritt mit 1. März 2011 in Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2018, tritt mit 1. März 2011 in Kraft. Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2018, ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.
  6. (6)Absatz 6§ 13 Abs. 5 und § 31a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 31 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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