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(2) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 tritt mit 1. März 2011 in Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 tritt mit 1. März 2011 in Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.