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(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainerinnen/Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainerinnen/Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,