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(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. | ausschließlich zur stationären Notstromversorgung bestimmt ist, oder | |||||||||
2. | mit erneuerbarer Energie oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt, oder | |||||||||
3. | mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 500 m2 beträgt oder | |||||||||
4. | mit fossiler Energie betrieben wird und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt | |||||||||
und der Genehmigungswerber die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ausdrücklich verlangt, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist bzw. im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf – die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainerinnen/Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainerinnen/Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen. |
(2) Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die im § 9 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.
(4) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. | ausschließlich zur stationären Notstromversorgung bestimmt ist, oder | |||||||||
2. | mit erneuerbarer Energie oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt, oder | |||||||||
3. | mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 500 m2 beträgt oder | |||||||||
4. | mit fossiler Energie betrieben wird und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt | |||||||||
und der Genehmigungswerber die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ausdrücklich verlangt, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist bzw. im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf – die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainerinnen/Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainerinnen/Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen. |
(2) Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die im § 9 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.
(4) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,