Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (StBauMüG) Fundstelle

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 15.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2023
  3. § 0 gültig von 30.10.2019 bis 14.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2019
  4. § 0 gültig von 10.07.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
  5. § 0 gültig von 24.08.2013 bis 09.07.2018

Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelwerke und Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

§ 3

Bereitstellung auf dem Markt

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4

Anwendungsbereich

§ 5

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 6

Baustoffliste ÖA

§ 7

Produktregistrierung

§ 8

Verfahren der Registrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

6a. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 13a Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten
§ 13b Ökodesign-Anforderungen
§ 13c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
§ 13d CE-Kennzeichnung
§ 13e Unterrichtung der Benutzer
6b. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
§ 13f Inverkehrbringen und Verwendung

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 14

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 15

Zuständigkeit

§ 16

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 17

Kostentragung

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

§ 18

Behörden

§ 19

Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik

§ 14§ 20

AufgabenOIB, Aufsicht der MarktüberwachungsbehördeLandesregierung

§ 21

Kosten

§ 15§ 22

ZuständigkeitDatenverarbeitung

§ 16 Berichtspflichten der Baubehörde

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17§ 23

KostentragungStrafbestimmungen

7a. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 17a Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 17b§ 26

KonformitätsvermutungZeitlicher Geltungsbereich

§ 17c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 17d§ 26a

Freier WarenverkehrInkrafttreten von Novellen

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

§ 18§ 27

BehördenAußerkrafttreten

§ 19 Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik
§ 20 OIB, Aufsicht der Landesregierung
§ 21 Kosten
§ 22 Datenverarbeitung
9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Strafbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmungen
§ 24a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019
§ 24b Verweise
§ 25 EU-Recht
§ 26 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
§ 27 Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7

Anlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

Stand vor dem 14.07.2023

In Kraft vom 30.10.2019 bis 14.07.2023
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 15.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2023
  3. § 0 gültig von 30.10.2019 bis 14.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2019
  4. § 0 gültig von 10.07.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
  5. § 0 gültig von 24.08.2013 bis 09.07.2018

Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelwerke und Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

§ 3

Bereitstellung auf dem Markt

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4

Anwendungsbereich

§ 5

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 6

Baustoffliste ÖA

§ 7

Produktregistrierung

§ 8

Verfahren der Registrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

6a. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 13a Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten
§ 13b Ökodesign-Anforderungen
§ 13c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
§ 13d CE-Kennzeichnung
§ 13e Unterrichtung der Benutzer
6b. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
§ 13f Inverkehrbringen und Verwendung

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 14

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 15

Zuständigkeit

§ 16

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 17

Kostentragung

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

§ 18

Behörden

§ 19

Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik

§ 14§ 20

AufgabenOIB, Aufsicht der MarktüberwachungsbehördeLandesregierung

§ 21

Kosten

§ 15§ 22

ZuständigkeitDatenverarbeitung

§ 16 Berichtspflichten der Baubehörde

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17§ 23

KostentragungStrafbestimmungen

7a. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 17a Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 17b§ 26

KonformitätsvermutungZeitlicher Geltungsbereich

§ 17c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 17d§ 26a

Freier WarenverkehrInkrafttreten von Novellen

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

§ 18§ 27

BehördenAußerkrafttreten

§ 19 Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik
§ 20 OIB, Aufsicht der Landesregierung
§ 21 Kosten
§ 22 Datenverarbeitung
9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Strafbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmungen
§ 24a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019
§ 24b Verweise
§ 25 EU-Recht
§ 26 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
§ 27 Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7

Anlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

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