Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anm(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr.: 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der FassungBaustoffliste ÖA nach LGBl. Nr. 85/2019§ 6 Anmerkung,oder in der Fassung Landesgesetzblatt NrBaustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind.
(2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 85 aus 20191 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen:
1. | Önormen, in die die harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt worden sind; | |||||||||
2. | Europäische Technische Bewertungsdokumente. |
(3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.
Anm(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr.: 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der FassungBaustoffliste ÖA nach LGBl. Nr. 85/2019§ 6 Anmerkung,oder in der Fassung Landesgesetzblatt NrBaustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind.
(2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 85 aus 20191 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen:
1. | Önormen, in die die harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt worden sind; | |||||||||
2. | Europäische Technische Bewertungsdokumente. |
(3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.