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(1) Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen für Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht
a) | aus den Zuweisungen gemäß dem Ökostromgesetz, | |||||||||
b) | aus Strafbeträgen gemäß § 64, | |||||||||
c) | aus Zinsen der Fondsmittel, | |||||||||
d) | durch sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) | die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen, | |||||||||
b) | Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
c) | Antragsunterlagen, | |||||||||
d) | Reihungskriterien, wie z. B. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen, | |||||||||
e) | Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte, | |||||||||
f) | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. |
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
(1) Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen für Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht
a) | aus den Zuweisungen gemäß dem Ökostromgesetz, | |||||||||
b) | aus Strafbeträgen gemäß § 64, | |||||||||
c) | aus Zinsen der Fondsmittel, | |||||||||
d) | durch sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) | die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen, | |||||||||
b) | Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
c) | Antragsunterlagen, | |||||||||
d) | Reihungskriterien, wie z. B. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen, | |||||||||
e) | Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte, | |||||||||
f) | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. |
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,