§ 58 Stmk. ElWOG 2005 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die in § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.:

(2) Die in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022§ 8 Abs. 3 Anmerkung, inund 4 Z 2 geregelten Aufgaben der Fassung Landesgesetzblatt NrGemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 47 aus 2022,

Stand vor dem 14.07.2023

In Kraft vom 30.06.2022 bis 14.07.2023
  1. (1)Absatz einsSofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die in § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.:

(2) Die in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022§ 8 Abs. 3 Anmerkung, inund 4 Z 2 geregelten Aufgaben der Fassung Landesgesetzblatt NrGemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 47 aus 2022,

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