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Anm(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.:
(2) Die in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022§ 8 Abs. 3 Anmerkung, inund 4 Z 2 geregelten Aufgaben der Fassung Landesgesetzblatt NrGemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 47 aus 2022,
Anm(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.:
(2) Die in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022§ 8 Abs. 3 Anmerkung, inund 4 Z 2 geregelten Aufgaben der Fassung Landesgesetzblatt NrGemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 47 aus 2022,