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(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, die an die geplante Anlage anrainen und die in § 9 Z 1 und 2 genannten Personen sind zu laden; wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben der Verwalterin/dem Verwalter (§ 19 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Werden von Anrainerinnen/Anrainern privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist die Anrainerin/der Anrainer mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(4) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
1. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
2. | jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1; | |||||||||
3. | der Steiermärkische Umweltanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1998 über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78, und der Verteilernetzbetreiber, in dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll. |
(5) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, die an die geplante Anlage anrainen und die in § 9 Z 1 und 2 genannten Personen sind zu laden; wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben der Verwalterin/dem Verwalter (§ 19 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Werden von Anrainerinnen/Anrainern privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist die Anrainerin/der Anrainer mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(4) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
1. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
2. | jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1; | |||||||||
3. | der Steiermärkische Umweltanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1998 über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78, und der Verteilernetzbetreiber, in dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll. |
(5) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,