§ 13 Bgld. LP

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

volljährig sind und

2.

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 44 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,

b)

Bedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter).

(7) Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des Paragraph eins,, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
  5. (5)Absatz 5Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
    1. 1.Ziffer einsvolljährig sind und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. b)Litera bdie Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
    Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 44 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.Im Fall der Ziffer 2, Litera b, besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß Paragraph 44, LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Paragraph 6 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.
  6. (6)Absatz 6Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,
    2. b)Litera bBedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter).
  7. (7)Absatz 7Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

Stand vor dem 27.03.2024

In Kraft vom 01.03.2011 bis 27.03.2024
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

volljährig sind und

2.

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 44 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,

b)

Bedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter).

(7) Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des Paragraph eins,, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
  5. (5)Absatz 5Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
    1. 1.Ziffer einsvolljährig sind und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. b)Litera bdie Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
    Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 44 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.Im Fall der Ziffer 2, Litera b, besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß Paragraph 44, LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Paragraph 6 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.
  6. (6)Absatz 6Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,
    2. b)Litera bBedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter).
  7. (7)Absatz 7Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

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