§ 23 StBauMüG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
    2. 2.Ziffer 2ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
    3. 3.Ziffer 3ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    4. 4.Ziffer 4ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    5. 5.Ziffer 5ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    6. 6.Ziffer 6ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    7. 7.Ziffer 7sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
    8. 8.Ziffer 8es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;
    9. 9.Ziffer 9Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des Paragraph 3, entsprechen;
    10. 10.Ziffer 10Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß Paragraph 5, entsprechen;
    11. 11.Ziffer 11der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;der Verpflichtung des Paragraph 6, Absatz 5, zuwiderhandelt;
    12. 12.Ziffer 12eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, vorliegen;
    13. 13.Ziffer 13als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3);als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (Paragraph 9, Absatz 3,);
    14. 14.Ziffer 14das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Paragraph 9, Absatz 4,);
    15. 15.Ziffer 15Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß Paragraph 10, entsprechen;
    16. 16.Ziffer 16Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß Paragraph 13, entsprechen;
    17. 17.Ziffer 17ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
    18. 18.Ziffer 18als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach § 13a Abs. 2 nicht nachkommt;als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 13 a, Absatz 2, nicht nachkommt;
    19. 19.Ziffer 19der Verpflichtung des § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt;der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    20. 20.Ziffer 20vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 c, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
    21. 21.Ziffer 21die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst;
    22. 22.Ziffer 22an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 13d Abs. 2 entspricht;an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 d, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 13 d, Absatz 2, entspricht;
    23. 23.Ziffer 23an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 13d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 13 d, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
    24. 24.Ziffer 24die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht unterrichtet;die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 e, nicht unterrichtet;
    25. 25.Ziffer 25den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt;den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 f, Absatz eins, nicht bestimmt;
    26. 26.Ziffer 26die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3 nicht unterrichtet;die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen Paragraph 13 f, Absatz 3, nicht unterrichtet;
    27. 27.Ziffer 27den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
    28. 28.Ziffer 28eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
    29. 29.Ziffer 29den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
  2. (2)Absatz 2Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 24 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 24, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.
  4. (4)Absatz 4Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
  5. (5)Absatz 5Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.
  7. (7)Absatz 7Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Anm(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

2.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;

3.

ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

4.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

5.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

6.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

7.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

8.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;

9.

Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;

10.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;

11.

der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;

12.

eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;

13.

als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht

9 Abs. 3);

14.

das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);

15.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;

16.

Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs.: 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019Anmerkung, inBegleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Fassung Landesgesetzblatt NrBezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.

(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 85 aus 20191. Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 16 fließen dem Land Steiermark zu.

(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Stand vor dem 14.07.2023

In Kraft vom 30.10.2019 bis 14.07.2023
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
    2. 2.Ziffer 2ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
    3. 3.Ziffer 3ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    4. 4.Ziffer 4ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    5. 5.Ziffer 5ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    6. 6.Ziffer 6ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    7. 7.Ziffer 7sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
    8. 8.Ziffer 8es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;
    9. 9.Ziffer 9Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des Paragraph 3, entsprechen;
    10. 10.Ziffer 10Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß Paragraph 5, entsprechen;
    11. 11.Ziffer 11der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;der Verpflichtung des Paragraph 6, Absatz 5, zuwiderhandelt;
    12. 12.Ziffer 12eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, vorliegen;
    13. 13.Ziffer 13als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3);als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (Paragraph 9, Absatz 3,);
    14. 14.Ziffer 14das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Paragraph 9, Absatz 4,);
    15. 15.Ziffer 15Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß Paragraph 10, entsprechen;
    16. 16.Ziffer 16Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß Paragraph 13, entsprechen;
    17. 17.Ziffer 17ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
    18. 18.Ziffer 18als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach § 13a Abs. 2 nicht nachkommt;als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 13 a, Absatz 2, nicht nachkommt;
    19. 19.Ziffer 19der Verpflichtung des § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt;der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    20. 20.Ziffer 20vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 c, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
    21. 21.Ziffer 21die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst;
    22. 22.Ziffer 22an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 13d Abs. 2 entspricht;an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 d, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 13 d, Absatz 2, entspricht;
    23. 23.Ziffer 23an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 13d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 13 d, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
    24. 24.Ziffer 24die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht unterrichtet;die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 e, nicht unterrichtet;
    25. 25.Ziffer 25den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt;den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 f, Absatz eins, nicht bestimmt;
    26. 26.Ziffer 26die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3 nicht unterrichtet;die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen Paragraph 13 f, Absatz 3, nicht unterrichtet;
    27. 27.Ziffer 27den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
    28. 28.Ziffer 28eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
    29. 29.Ziffer 29den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
  2. (2)Absatz 2Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 24 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 24, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.
  4. (4)Absatz 4Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
  5. (5)Absatz 5Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.
  7. (7)Absatz 7Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Anm(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

2.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;

3.

ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

4.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

5.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

6.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

7.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

8.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;

9.

Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;

10.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;

11.

der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;

12.

eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;

13.

als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht

9 Abs. 3);

14.

das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);

15.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;

16.

Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs.: 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019Anmerkung, inBegleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Fassung Landesgesetzblatt NrBezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.

(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 85 aus 20191. Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 16 fließen dem Land Steiermark zu.

(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten