§ 58a Stmk. ElWOG 2005 Regulierungsbehörde

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2023 bis 31.12.9999

Die Regulierungsbehörde unterliegt beiLandesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Erfüllung der ihrRegulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Regulierungsbehörde Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfteunterrichten zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermittelnlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 47/2022LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

Stand vor dem 14.07.2023

In Kraft vom 30.06.2022 bis 14.07.2023

Die Regulierungsbehörde unterliegt beiLandesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Erfüllung der ihrRegulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Regulierungsbehörde Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfteunterrichten zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermittelnlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 47/2022LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

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