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Die Regulierungsbehörde unterliegt beiLandesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Erfüllung der ihrRegulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Regulierungsbehörde Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfteunterrichten zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermittelnlassen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 47/2022LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,
Die Regulierungsbehörde unterliegt beiLandesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Erfüllung der ihrRegulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Regulierungsbehörde Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfteunterrichten zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermittelnlassen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 47/2022LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,