§ 5 Stmk. ElWOG 2005 Genehmigungspflicht

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
  2. (2)Absatz 2Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:Der Genehmigungspflicht nach Absatz eins, unterliegen nicht:
    1. 1.Ziffer einsErzeugungsanlagen, die abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufstellung und der Betrieb von mobilen, nicht netzgekoppelten Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;
    3. 3.Ziffer 3Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht;
    4. 4.Ziffer 4Nebenanlagen, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 unterliegen.
  3. (3)Absatz 3Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
  4. (4)Absatz 4Weist eine nach Abs. 2 genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.Weist eine nach Absatz 2, genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (Paragraph 58,) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:

1.

Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb bzw. wesentliche Änderung eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist

2.

die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen, nicht netzgekoppelten Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;

3.

Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht.

(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.

(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

Stand vor dem 14.07.2023

In Kraft vom 30.06.2022 bis 14.07.2023
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
  2. (2)Absatz 2Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:Der Genehmigungspflicht nach Absatz eins, unterliegen nicht:
    1. 1.Ziffer einsErzeugungsanlagen, die abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufstellung und der Betrieb von mobilen, nicht netzgekoppelten Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;
    3. 3.Ziffer 3Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht;
    4. 4.Ziffer 4Nebenanlagen, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 unterliegen.
  3. (3)Absatz 3Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
  4. (4)Absatz 4Weist eine nach Abs. 2 genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.Weist eine nach Absatz 2, genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (Paragraph 58,) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:

1.

Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb bzw. wesentliche Änderung eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist

2.

die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen, nicht netzgekoppelten Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;

3.

Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht.

(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.

(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

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