§ 30b LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 2 und 17 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführenParagraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen
  3. (3)Absatz 3Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 8, 7, 8 Abs 2, 8a Abs 5, 11, 12 Abs 3, 12d Abs 3 bis 6, 12e, 12g Abs 1 und 2, 12h Abs 1, 13 Abs 1, 14, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 18 Abs 3, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz 8,, 7, 8 Absatz 2,, 8a Absatz 5,, 11, 12 Absatz 3,, 12d Absatz 3 bis 6, 12e, 12g Absatz eins und 2, 12h Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 14, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz eins,, 18 Absatz 3,, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2013, treten mit 1. März 2013 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs 2 ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind.Paragraph 8, Absatz 2, ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen können beibehalten werden. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft' bzw 'Meister der ländlichen Hauswirtschaft' berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter oder Facharbeiterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' bzw 'Meister oder Meisterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' in der jeweils geschlechtsrichtigen Form. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden.Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen können beibehalten werden. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft' bzw 'Meister der ländlichen Hauswirtschaft' berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter oder Facharbeiterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' bzw 'Meister oder Meisterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' in der jeweils geschlechtsrichtigen Form. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (Paragraph 25,) beantragt werden.
  6. (6)Absatz 6Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländlichen Hauswirtschaft' gelten als Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement'.
  7. (7)Absatz 7Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilten Anerkennungen als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter bleiben unberührt aufrecht.
  8. (8)Absatz 8§ 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 3a, 8 Abs 3, 11, 13, 14, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 11, 18a Abs 7a und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz 5,, 3a, 8 Absatz 3,, 11, 13, 14, 16 Absatz eins,, 18 Absatz 3 und 11, 18a Absatz 7 a und 20 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 7, 17 Abs 1, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 7,, 17 Absatz eins,, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 12c Z 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 12 c, Ziffer 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 30b LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 09.02.2024 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 2 und 17 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführenParagraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen
  3. (3)Absatz 3Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 8, 7, 8 Abs 2, 8a Abs 5, 11, 12 Abs 3, 12d Abs 3 bis 6, 12e, 12g Abs 1 und 2, 12h Abs 1, 13 Abs 1, 14, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 18 Abs 3, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz 8,, 7, 8 Absatz 2,, 8a Absatz 5,, 11, 12 Absatz 3,, 12d Absatz 3 bis 6, 12e, 12g Absatz eins und 2, 12h Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 14, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz eins,, 18 Absatz 3,, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2013, treten mit 1. März 2013 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs 2 ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind.Paragraph 8, Absatz 2, ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen können beibehalten werden. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft' bzw 'Meister der ländlichen Hauswirtschaft' berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter oder Facharbeiterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' bzw 'Meister oder Meisterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' in der jeweils geschlechtsrichtigen Form. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden.Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen können beibehalten werden. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft' bzw 'Meister der ländlichen Hauswirtschaft' berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter oder Facharbeiterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' bzw 'Meister oder Meisterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' in der jeweils geschlechtsrichtigen Form. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (Paragraph 25,) beantragt werden.
  6. (6)Absatz 6Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländlichen Hauswirtschaft' gelten als Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement'.
  7. (7)Absatz 7Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilten Anerkennungen als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter bleiben unberührt aufrecht.
  8. (8)Absatz 8§ 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 3a, 8 Abs 3, 11, 13, 14, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 11, 18a Abs 7a und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz 5,, 3a, 8 Absatz 3,, 11, 13, 14, 16 Absatz eins,, 18 Absatz 3 und 11, 18a Absatz 7 a und 20 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 7, 17 Abs 1, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 7,, 17 Absatz eins,, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 12c Z 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 12 c, Ziffer 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 30b LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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