Paragraph 10, Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:1.Ziffer einsAufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter f... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterrei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenl... mehr lesen...
(1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwese... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (§ 15), eine Controllingstelle (§ 16), eine Evidenzstelle (§ 17) und – für den Sitz und für jede Auß... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, ... mehr lesen...
Paragraph 24 a, Die §§ 84, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Paragraphen 84,, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Senates anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.(2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:1.Ziffer einsWahl d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weing... mehr lesen...
(1) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mos... mehr lesen...
(1)Absatz einsWein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn1.Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angr... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 § 0 gültig von 25.05.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/... mehr lesen...
zu § 11.09 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins, An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Schifffahrtsaufsicht ........................................ ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransportegemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Ve... mehr lesen...
zu § 11.08 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 08, Ziffer eins,An dasBundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieAbteilung IV/W2 – Schifffahrt – Technik und Nautik mehr lesen...
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:1.Ziffer einsVorderseitea)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;b)Litera bSchriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;c)Litera cBundeswappen;d)Litera dLichtbild;e)Litera eVor- und Nachname;g)Litera gSchriftzug „Geburtsd... mehr lesen...
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:1.Ziffer einsVorderseitea)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;b)Litera bSchriftzug „Schleusenaufsicht“;c)Litera cBundeswappen;d)Litera dLichtbild;e)Litera eVor- und Nachname;f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das be... mehr lesen...
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:1.Ziffer einsVorderseitea)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;b)Litera bSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;c)Litera cBundeswappen;d)Litera dLichtbild;e)Litera eAmtstitel, Vor- und Nachname;f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatu... mehr lesen...
gemäß § 6.29 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 6 Punkt 29, Ziffer 3, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung mehr lesen...
zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3zu Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3 und 11.02 Ziffer 3, SchleusenaufsichtenLfd. Nr.Bezeichnung der SchleusenaufsichtSitz der Schleusen-aufsichtSchleusenbereichE-Mail Adresse1SchleusenaufsichtFREUDENAUWien1919,520 – 1923,750schleusenaufsicht.freudenau@viadonau.org2Schleuse... mehr lesen...
Bezeichnung der Wasserstraße(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiertDie Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, kon... mehr lesen...
Schifffahrtszeichen(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiertDie Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht... mehr lesen...
Stärke und Tragweite der Signallichter auf FahrzeugenDie Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 1 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen. mehr lesen...
Lichter und Farbe von Signallichtern auf FahrzeugenDie Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen mehr lesen...
Bezeichnung der Fahrzeuge(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiertDie Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte... mehr lesen...
Paragraph 60 Punkt 04, Inkrafttreten(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1.01 lit. d Z 24 und 25, § 1.06, § 1.08 Z 3, § 1.09 Z 2 und 7, § 1.10 Z 1 lit. e und h sowie Z 2, § 2.04, § 4.06 Z 1 lit. a und b, § 4.07 Z 1 bis Z 10, §6.28 ... mehr lesen...
Paragraph 60 Punkt 02, Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDie Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3, gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.(2)Absatz 2Dienstausweise ge... mehr lesen...
Paragraph 50 Punkt 03, Bezeichnung der Treppelwege1.Ziffer einsTreppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Ta... mehr lesen...
Paragraph 30 Punkt 03, Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltunga)Litera aStrom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,b)Litera bStrom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,c)Litera cStrom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, undd)Litera dStrom-km 1931,170 und ... mehr lesen...
Paragraph 20 Punkt 06, Vorschriften für die March1.Ziffer einsAuf der March ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.2.Ziffer 2Das Verbot der Z 1 gilt nicht fürDas Verbot der Ziffer eins, gilt nicht füra)Litera aFahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwe... mehr lesen...
Paragraph 20 Punkt 05, Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal1.Ziffer einsAuf dem Donaukanal sinda)Litera adie Fahrt auf gleicher Höhe,b)Litera bdas Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,c)Li... mehr lesen...
Paragraph 20 Punkt 04, Beschränkung der Verbandsgrößen1.Ziffer einsVerbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.2.Ziffer 2Im B... mehr lesen...
Paragraph 20 Punkt 02, Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden1.Ziffer einsAls Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.2.Ziffer 2Bei Wasserstä... mehr lesen...
Paragraph 20 Punkt 01, Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen1.Ziffer einsBei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008 in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interes... mehr lesen...
Paragraph 16 Punkt 02, Schwimmkörper und Wasserflugzeuge1.Ziffer einsDer Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 verboten.Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11.09 verboten.2.Ziffer 2Unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 ist die Ve... mehr lesen...
Paragraph 11 Punkt 11, Ausrüstung von Kleinfahrzeugen1.Ziffer einsAnker- und Verheftausrüstung:a)Litera aein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger a... mehr lesen...
Paragraph 11 Punkt 08, Veranstaltungen1.Ziffer einsDer Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranst... mehr lesen...
Paragraph 11 Punkt 02, Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen1.Ziffer einsSchifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufga... mehr lesen...
Paragraph 10 Punkt 10, Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)1.Ziffer einsDie in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).Die in Paragraph 10 Punkt 07, Ziffer 2, Litera b und c und Ziffer 3,... mehr lesen...
1.Ziffer einsDer Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sicha)Litera abei der Schifffahrt,b)Litera bbeim Betrieb des Fahrzeuges,c)Litera cbei der Instandhaltung des Fahrzeuges,d)Litera dbeim Transport und Umschlag von Gütern unde)Litera ebei der Sammlung und Überg... mehr lesen...
Paragraph 10 Punkt 01, Begriffsbestimmungen1.Ziffer einsAllgemeine Begriffe:a)Litera a„An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;“: Stoffe oder Gegenstände gemäß L... mehr lesen...
Paragraph 8 Punkt 02, Meldepflicht1.Ziffer einsDie Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden ge... mehr lesen...
Paragraph 7 Punkt 08, Wache und Aufsicht1.Ziffer einsAn Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die w... mehr lesen...
1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:a)Litera aauf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;b)Litera bauf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;c)Litera cauf Strecken, die durch das ... mehr lesen...
Paragraph 6 Punkt 31, Kommunikation beim Stillliegen1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im ... mehr lesen...
Paragraph 6 Punkt 30, Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt1.Ziffer einsBei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.2.Ziffer 2Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschr... mehr lesen...
Paragraph 6 Punkt 28 a, Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen1.Ziffer einsDie Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter bedeuten:a)Litera azwei rote Lichter übere... mehr lesen...
Paragraph 6 Punkt 28, Durchfahren der Schleusen1.Ziffer einsBei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem... mehr lesen...
Paragraph 4 Punkt 07, Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)1.Ziffer einsFahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, ... mehr lesen...
Paragraph 4 Punkt 06, Radar1.Ziffer einsFahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenna)Litera adas Fahrzeug mit ei... mehr lesen...
Paragraph 2 Punkt 04, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger1.Ziffer einsAn allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen... mehr lesen...
Paragraph eins Punkt 10, Schiffsurkunden und andere Dokumente1.Ziffer einsFolgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:a)Litera aein Schiffszeugnis,b)Litera bgegebenenfalls ein Eichschein,c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungs... mehr lesen...
Paragraph eins Punkt 09, Besetzung des Ruders1.Ziffer einsAuf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.2.Ziffer 2Die Altersvorschrift gemäß Z 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. In ... mehr lesen...
1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.2.Ziffer 2Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fah... mehr lesen...
Paragraph eins Punkt 01, Begriffsbestimmungena)Litera aArten von Fahrzeugen1.Ziffer eins„Fahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;2.Ziffer 2„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antrieb... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023 § 0 gültig von 01.02.2019 bis 29.06.2023 1. TeilGel... mehr lesen...