§ 6002

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 60 Punkt 02,

Übergangsbestimmungen

(1) Die Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.

(2) Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3, gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.
  2. (2)Absatz 2Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Dienstausweise gemäß Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 3, und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3§ 4.07 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4 Punkt 07, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph 60 Punkt 02,

Übergangsbestimmungen

(1) Die Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.

(2) Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3, gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.
  2. (2)Absatz 2Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Dienstausweise gemäß Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 3, und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3§ 4.07 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4 Punkt 07, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.

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