§ 108

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

2.

Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

3.

Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ (http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication) oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.

In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für

a)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

b)

Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;

c)

historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

d)

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;

e)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;

f)

Tragflügelboote;

g)

Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;

h)

Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;

i)

im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.

4.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.

5.

In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2017 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.

6.

Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  2. 2.Ziffer 2Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
  3. 3.Ziffer 3Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.Die Voraussetzungen nach Ziffer eins, und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht fürIn Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für
    1. a)Litera aausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    2. b)Litera bKanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
    3. c)Litera chistorische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    4. d)Litera dVersuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    5. e)Litera efür den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    6. f)Litera fTragflügelboote;
    7. g)Litera gWasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
    8. h)Litera hFahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
    9. i)Litera iim Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph 0.01 Ziffer eins, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
  4. 4.Ziffer 4Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3, müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.
  5. 5.Ziffer 5In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2017 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
  6. 6.Ziffer 6Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

2.

Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

3.

Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ (http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication) oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.

In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für

a)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

b)

Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;

c)

historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

d)

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;

e)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;

f)

Tragflügelboote;

g)

Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;

h)

Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;

i)

im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.

4.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.

5.

In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2017 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.

6.

Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  2. 2.Ziffer 2Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
  3. 3.Ziffer 3Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.Die Voraussetzungen nach Ziffer eins, und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht fürIn Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für
    1. a)Litera aausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    2. b)Litera bKanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
    3. c)Litera chistorische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    4. d)Litera dVersuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    5. e)Litera efür den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    6. f)Litera fTragflügelboote;
    7. g)Litera gWasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
    8. h)Litera hFahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
    9. i)Litera iim Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph 0.01 Ziffer eins, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
  4. 4.Ziffer 4Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3, müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.
  5. 5.Ziffer 5In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2017 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
  6. 6.Ziffer 6Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.

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