§ 802

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 8 Punkt 02,

Meldepflicht

1.

Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:

a)

Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;

b)

Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;

c)

Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;

d)

Seeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;

e)

Sondertransporte nach § 1.21;

f)

andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.

In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes abgegeben wird, an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.

2.

Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:

a)

Art des Fahrzeugs (Schiffsgattung);

b)

Name des Fahrzeugs;

c)

Standort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;

d)

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;

e)

Tragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;

f)

Länge und Breite des Fahrzeugs;

g)

Art, Länge und Breite des Verbandes;

h)

Tiefgang (nur auf besondere Anforderung);

i)

Fahrtroute;

j)

Beladehafen;

k)

Entladehafen;

l)

Art und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);

m)

vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen;

o)

Anzahl der Container.

3.

Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.

4.

Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

5.

Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

6.

Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

  1. 1.Ziffer einsDie Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
    1. a)Litera aFahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
    2. b)Litera bFahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
    3. c)Litera cFahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
    4. d)Litera dSeeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
    5. e)Litera eSondertransporte nach § 1.21;Sondertransporte nach Paragraph eins Punkt 21 ;,
    6. f)Litera fandere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
    In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (In Österreich hat die Meldung gemäß Litera a, vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß Litera b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß Litera a, ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Ziffer eins, müssen folgende Angaben mitteilen:
    1. a)Litera aArt des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
    2. b)Litera bName des Fahrzeugs;
    3. c)Litera cStandort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
    4. d)Litera dEinheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. e)Litera eTragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
    6. f)Litera fLänge und Breite des Fahrzeugs;
    7. g)Litera gArt, Länge und Breite des Verbandes;
    8. h)Litera hTiefgang (nur auf besondere Anforderung);
    9. i)Litera iFahrtroute;
    10. j)Litera jBeladehafen;
    11. k)Litera kEntladehafen;
    12. l)Litera lArt und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
    13. m)Litera mvorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. n)Litera nAnzahl der an Bord befindlichen Personen;
    15. o)Litera oAnzahl der Container.
  3. 3.Ziffer 3Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (Die unter Ziffer 2, genannten Angaben mit Ausnahme von Litera c,) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (www.ceeris.eu) der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  4. 4.Ziffer 4Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  5. 5.Ziffer 5Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.Ändern sich die Angaben nach Ziffer 2, während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. 6.Ziffer 6Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph 8 Punkt 02,

Meldepflicht

1.

Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:

a)

Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;

b)

Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;

c)

Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;

d)

Seeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;

e)

Sondertransporte nach § 1.21;

f)

andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.

In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes abgegeben wird, an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.

2.

Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:

a)

Art des Fahrzeugs (Schiffsgattung);

b)

Name des Fahrzeugs;

c)

Standort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;

d)

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;

e)

Tragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;

f)

Länge und Breite des Fahrzeugs;

g)

Art, Länge und Breite des Verbandes;

h)

Tiefgang (nur auf besondere Anforderung);

i)

Fahrtroute;

j)

Beladehafen;

k)

Entladehafen;

l)

Art und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);

m)

vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen;

o)

Anzahl der Container.

3.

Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.

4.

Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

5.

Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

6.

Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

  1. 1.Ziffer einsDie Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
    1. a)Litera aFahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
    2. b)Litera bFahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
    3. c)Litera cFahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
    4. d)Litera dSeeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
    5. e)Litera eSondertransporte nach § 1.21;Sondertransporte nach Paragraph eins Punkt 21 ;,
    6. f)Litera fandere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
    In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (In Österreich hat die Meldung gemäß Litera a, vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß Litera b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß Litera a, ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Ziffer eins, müssen folgende Angaben mitteilen:
    1. a)Litera aArt des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
    2. b)Litera bName des Fahrzeugs;
    3. c)Litera cStandort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
    4. d)Litera dEinheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. e)Litera eTragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
    6. f)Litera fLänge und Breite des Fahrzeugs;
    7. g)Litera gArt, Länge und Breite des Verbandes;
    8. h)Litera hTiefgang (nur auf besondere Anforderung);
    9. i)Litera iFahrtroute;
    10. j)Litera jBeladehafen;
    11. k)Litera kEntladehafen;
    12. l)Litera lArt und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
    13. m)Litera mvorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. n)Litera nAnzahl der an Bord befindlichen Personen;
    15. o)Litera oAnzahl der Container.
  3. 3.Ziffer 3Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (Die unter Ziffer 2, genannten Angaben mit Ausnahme von Litera c,) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (www.ceeris.eu) der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  4. 4.Ziffer 4Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  5. 5.Ziffer 5Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.Ändern sich die Angaben nach Ziffer 2, während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. 6.Ziffer 6Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

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