§ 110

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph eins Punkt 10,

Schiffsurkunden und andere Dokumente

1.

Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:

a)

ein Schiffszeugnis,

b)

gegebenenfalls ein Eichschein,

c)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),

d)

ein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),

e)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch,

f)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,

sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:

g)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,

h)

an Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres),

i)

die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,

j)

ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,

k)

die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,

l)

das Ölkontrollbuch,

m)

die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,

n)

die Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,

o)

die Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,

p)

die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,

q)

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,

r)

bei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,

s)

bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,

t)

in Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.

2.

Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:

a)

das Schiffszeugnis,

b)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),

c)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,

d)

das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),

e)

ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,

f)

die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,

g)

die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,

h)

die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,

i)

ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,

sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.

In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.

3.

Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.

In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.09) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.08) erforderlich.

4.

Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

5.

Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

  1. 1.Ziffer einsFolgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. a)Litera aein Schiffszeugnis,
    2. b)Litera bgegebenenfalls ein Eichschein,
    3. c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    4. d)Litera dein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. e)Litera ean Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Befähigungszeugnis der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers oder die Befähigungszeugnisse der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch mit darin enthaltenem Befähigungsnachweis,
    6. f)Litera fan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
    1. g)Litera gan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
    2. h)Litera han Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder eine gleichwertige Berechtigung,
    3. i)Litera idie Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
    4. j)Litera jein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    5. k)Litera kdie Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    6. l)Litera ldas Ölkontrollbuch,
    7. m)Litera mdie Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    8. n)Litera ndie Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    9. o)Litera odie Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
    10. p)Litera pdie Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    11. q)Litera qPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
    12. r)Litera rbei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
    13. s)Litera sbei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach Paragraph 2 Punkt 06, tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,
    14. t)Litera tin Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Ziffer eins, Litera a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. a)Litera adas Schiffszeugnis,
    2. b)Litera ban Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    3. c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    4. d)Litera ddas Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. e)Litera eein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    6. f)Litera fdie Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    7. g)Litera gdie Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    8. h)Litera hdie Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    9. i)Litera iein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach Litera b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.In Österreich sind die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 119, des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.
  3. 3.Ziffer 3Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.09) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.08) erforderlich.In Österreich ist gemäß Paragraph 16 Punkt 02, eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (Paragraph 11 Punkt 09,) oder eine Veranstaltungsbewilligung (Paragraph 11 Punkt 08,) erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. 5.Ziffer 5Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer):

Nummer des Schiffszeugnisses:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Betreiber des Schubleichters aufzubewahren.

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph eins Punkt 10,

Schiffsurkunden und andere Dokumente

1.

Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:

a)

ein Schiffszeugnis,

b)

gegebenenfalls ein Eichschein,

c)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),

d)

ein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),

e)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch,

f)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,

sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:

g)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,

h)

an Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres),

i)

die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,

j)

ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,

k)

die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,

l)

das Ölkontrollbuch,

m)

die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,

n)

die Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,

o)

die Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,

p)

die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,

q)

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,

r)

bei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,

s)

bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,

t)

in Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.

2.

Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:

a)

das Schiffszeugnis,

b)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),

c)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,

d)

das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),

e)

ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,

f)

die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,

g)

die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,

h)

die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,

i)

ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,

sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.

In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.

3.

Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.

In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.09) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.08) erforderlich.

4.

Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

5.

Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

  1. 1.Ziffer einsFolgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. a)Litera aein Schiffszeugnis,
    2. b)Litera bgegebenenfalls ein Eichschein,
    3. c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    4. d)Litera dein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. e)Litera ean Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Befähigungszeugnis der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers oder die Befähigungszeugnisse der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch mit darin enthaltenem Befähigungsnachweis,
    6. f)Litera fan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
    1. g)Litera gan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
    2. h)Litera han Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder eine gleichwertige Berechtigung,
    3. i)Litera idie Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
    4. j)Litera jein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    5. k)Litera kdie Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    6. l)Litera ldas Ölkontrollbuch,
    7. m)Litera mdie Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    8. n)Litera ndie Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    9. o)Litera odie Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
    10. p)Litera pdie Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    11. q)Litera qPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
    12. r)Litera rbei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
    13. s)Litera sbei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach Paragraph 2 Punkt 06, tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,
    14. t)Litera tin Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Ziffer eins, Litera a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. a)Litera adas Schiffszeugnis,
    2. b)Litera ban Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    3. c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    4. d)Litera ddas Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. e)Litera eein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    6. f)Litera fdie Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    7. g)Litera gdie Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    8. h)Litera hdie Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    9. i)Litera iein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach Litera b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.In Österreich sind die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 119, des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.
  3. 3.Ziffer 3Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.09) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.08) erforderlich.In Österreich ist gemäß Paragraph 16 Punkt 02, eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (Paragraph 11 Punkt 09,) oder eine Veranstaltungsbewilligung (Paragraph 11 Punkt 08,) erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. 5.Ziffer 5Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer):

Nummer des Schiffszeugnisses:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Betreiber des Schubleichters aufzubewahren.

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

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