§ 708

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 7 Punkt 08,

Wache und Aufsicht

1.

An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.

2.

An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.

In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.

3.

An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten.

4.

Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.

5.

Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.

6.

An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

a)

verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,

b)

die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und

c)

die Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.

7.

In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 bis 3 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

  1. 1.Ziffer einsAn Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß Paragraph 20 Punkt 01, Ziffer eins, außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (Paragraph 7 Punkt 01, Ziffer 5,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
  2. 2.Ziffer 2An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, oder Paragraph 3 Punkt 14, führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.
  3. 3.Ziffer 3An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, BGBl. II Nr. 42/2022 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.
  4. 4.Ziffer 4Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
  5. 5.Ziffer 5Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
  6. 6.Ziffer 6An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wennAn Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß Paragraph 2 Punkt 06, tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
    1. a)Litera averflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
    2. b)Litera bdie technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
    3. c)Litera cdie Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
  7. 7.Ziffer 7In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.In Österreich kann die Wache gemäß Ziffer eins und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph 7 Punkt 08,

Wache und Aufsicht

1.

An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.

2.

An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.

In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.

3.

An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten.

4.

Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.

5.

Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.

6.

An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

a)

verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,

b)

die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und

c)

die Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.

7.

In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 bis 3 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

  1. 1.Ziffer einsAn Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß Paragraph 20 Punkt 01, Ziffer eins, außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (Paragraph 7 Punkt 01, Ziffer 5,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
  2. 2.Ziffer 2An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, oder Paragraph 3 Punkt 14, führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.
  3. 3.Ziffer 3An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, BGBl. II Nr. 42/2022 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.
  4. 4.Ziffer 4Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
  5. 5.Ziffer 5Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
  6. 6.Ziffer 6An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wennAn Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß Paragraph 2 Punkt 06, tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
    1. a)Litera averflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
    2. b)Litera bdie technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
    3. c)Litera cdie Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
  7. 7.Ziffer 7In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.In Österreich kann die Wache gemäß Ziffer eins und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

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