Anl. 17

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Amtstitel, Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

b)

Gemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

Überwachung der Schifffahrt

Erteilung von Anordnungen

Regelung der Schifffahrt

Begehen und Befahren von Ufergrundstücken

Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen

Festnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)

Untersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [sofern durch die Behörde ermächtigt]

c)

Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eAmtstitel, Vor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 6,, Paragraph 30, Absatz 3, sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBegehen und Befahren von Ufergrundstücken
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen
    • StrichaufzählungFestnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)Festnahmen (Paragraphen 35,, 36 und 37a VStG)
    • StrichaufzählungUntersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [sofern durch die Behörde ermächtigt]
    • c)Litera cSchriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Amtstitel, Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

b)

Gemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

Überwachung der Schifffahrt

Erteilung von Anordnungen

Regelung der Schifffahrt

Begehen und Befahren von Ufergrundstücken

Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen

Festnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)

Untersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [sofern durch die Behörde ermächtigt]

c)

Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eAmtstitel, Vor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 6,, Paragraph 30, Absatz 3, sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBegehen und Befahren von Ufergrundstücken
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen
    • StrichaufzählungFestnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)Festnahmen (Paragraphen 35,, 36 und 37a VStG)
    • StrichaufzählungUntersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [sofern durch die Behörde ermächtigt]
    • c)Litera cSchriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.

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