§ 1108

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 11 Punkt 08,

Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b)

die Benutzung der Wasserstraße;

c)

Anforderungen an Fahrzeuge;

d)

Schiffsurkunden;

e)

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f)

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g)

die Fahrregeln;

h)

die Regeln für das Stillliegen;

i)

den Schifffahrtsbetrieb;

j)

den Einsatz von Schwimmkörpern;

k)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

l)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

m)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

n)

den Verkehr im Hafen und

o)

die Benützung der Treppelwege

Ausnahmen gestatten.

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

7.

Die Behörde kann für die Bewilligung von

a)

Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie

b)

Ausnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen

von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

  1. 1.Ziffer einsDer Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest
    1. a)Litera aden betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;
    2. b)Litera bder Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;
    3. c)Litera cder via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;
    4. d)Litera ddem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;
    5. e)Litera edem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;
    6. f)Litera fdem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;
    7. g)Litera gden Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. 4.Ziffer 4Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Ziffer 3, genannten Personen oder Organisationen vorlegt.
  5. 5.Ziffer 5Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz eins, erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. a)Litera adie Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. b)Litera bdie Benutzung der Wasserstraße;
    3. c)Litera cAnforderungen an Fahrzeuge;
    4. d)Litera dSchiffsurkunden;
    5. e)Litera edie Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. f)Litera fdie Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. g)Litera gdie Fahrregeln;
    8. h)Litera hdie Regeln für das Stillliegen;
    9. i)Litera iden Schifffahrtsbetrieb;
    10. j)Litera jden Einsatz von Schwimmkörpern;
    11. k)Litera kdas Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;
    12. l)Litera ldie Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. m)Litera mdie Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;
    14. n)Litera nden Verkehr im Hafen und
    15. o)Litera odie Benützung der Treppelwege
    Ausnahmen gestatten.
  6. 6.Ziffer 6Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Ziffer 2,
  7. 7.Ziffer 7Die Behörde kann für die Bewilligung von
    1. a)Litera aAusnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowieAusnahmen von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 13, Litera i, für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie
    2. b)Litera bAusnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in SchleusenAusnahmen von Paragraph 11 Punkt 06, Ziffer eins, für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen
    von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.von der Frist gemäß Ziffer eins, sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Ziffer 3, absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß Litera b, das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph 11 Punkt 08,

Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b)

die Benutzung der Wasserstraße;

c)

Anforderungen an Fahrzeuge;

d)

Schiffsurkunden;

e)

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f)

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g)

die Fahrregeln;

h)

die Regeln für das Stillliegen;

i)

den Schifffahrtsbetrieb;

j)

den Einsatz von Schwimmkörpern;

k)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

l)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

m)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

n)

den Verkehr im Hafen und

o)

die Benützung der Treppelwege

Ausnahmen gestatten.

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

7.

Die Behörde kann für die Bewilligung von

a)

Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie

b)

Ausnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen

von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

  1. 1.Ziffer einsDer Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest
    1. a)Litera aden betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;
    2. b)Litera bder Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;
    3. c)Litera cder via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;
    4. d)Litera ddem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;
    5. e)Litera edem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;
    6. f)Litera fdem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;
    7. g)Litera gden Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. 4.Ziffer 4Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Ziffer 3, genannten Personen oder Organisationen vorlegt.
  5. 5.Ziffer 5Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz eins, erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. a)Litera adie Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. b)Litera bdie Benutzung der Wasserstraße;
    3. c)Litera cAnforderungen an Fahrzeuge;
    4. d)Litera dSchiffsurkunden;
    5. e)Litera edie Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. f)Litera fdie Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. g)Litera gdie Fahrregeln;
    8. h)Litera hdie Regeln für das Stillliegen;
    9. i)Litera iden Schifffahrtsbetrieb;
    10. j)Litera jden Einsatz von Schwimmkörpern;
    11. k)Litera kdas Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;
    12. l)Litera ldie Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. m)Litera mdie Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;
    14. n)Litera nden Verkehr im Hafen und
    15. o)Litera odie Benützung der Treppelwege
    Ausnahmen gestatten.
  6. 6.Ziffer 6Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Ziffer 2,
  7. 7.Ziffer 7Die Behörde kann für die Bewilligung von
    1. a)Litera aAusnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowieAusnahmen von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 13, Litera i, für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie
    2. b)Litera bAusnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in SchleusenAusnahmen von Paragraph 11 Punkt 06, Ziffer eins, für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen
    von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.von der Frist gemäß Ziffer eins, sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Ziffer 3, absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß Litera b, das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

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