Anl. 21 Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Hafenmeister“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

g)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

h)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

i)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Hafenmeister“;

b)

Gemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

Überwachung der Schifffahrt

Erteilung von Anordnungen

Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. g)Litera gSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. h)Litera hSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    11. k)Litera kSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Hafenmeister“;
    2. b)Litera bGemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 40, des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Hafenmeister“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

g)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

h)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

i)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Hafenmeister“;

b)

Gemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

Überwachung der Schifffahrt

Erteilung von Anordnungen

Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. g)Litera gSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. h)Litera hSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    11. k)Litera kSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Hafenmeister“;
    2. b)Litera bGemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 40, des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

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