§ 4 BVwGG

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;

2.

Wahl des Disziplinarsenates;

3.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;

4.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;

5.

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;

6.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;

7.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsWahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. 2.Ziffer 2Wahl des Disziplinarsenates;
    3. 3.Ziffer 3Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    4. 4.Ziffer 4Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;
    5. 5.Ziffer 5Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;
    6. 6.Ziffer 6Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    7. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
  7. (7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Stand vor dem 13.07.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.07.2023
(1) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;

2.

Wahl des Disziplinarsenates;

3.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;

4.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;

5.

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;

6.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;

7.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsWahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. 2.Ziffer 2Wahl des Disziplinarsenates;
    3. 3.Ziffer 3Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    4. 4.Ziffer 4Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;
    5. 5.Ziffer 5Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;
    6. 6.Ziffer 6Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    7. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
  7. (7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten