§ 2001

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 20 Punkt 01,

Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

1.

Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008 in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.

2.

Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.

3.

Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.

4.

Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

5.

Für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.

6.

Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.

7.

Verbote gemäß Z 1 oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Z 6 werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmvit.gv.at, kundgemacht.

  1. 1.Ziffer einsBei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008 in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  2. 2.Ziffer 2Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
  3. 3.Ziffer 3Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  4. 4.Ziffer 4Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.Ein Verbot gemäß Ziffer eins, oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
  5. 5.Ziffer 5Für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
  6. 6.Ziffer 6Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.Die Aufhebung eines Verbots gemäß Ziffer eins, oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Ziffer eins und 3 angeführten erfolgen.
  7. 7.Ziffer 7Verbote gemäß Z 1 oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Z 6 werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, Verbote gemäß Ziffer eins, oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Ziffer 6, werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmk.gv.at, kundgemacht.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph 20 Punkt 01,

Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

1.

Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008 in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.

2.

Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.

3.

Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.

4.

Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

5.

Für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.

6.

Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.

7.

Verbote gemäß Z 1 oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Z 6 werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmvit.gv.at, kundgemacht.

  1. 1.Ziffer einsBei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008 in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  2. 2.Ziffer 2Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
  3. 3.Ziffer 3Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  4. 4.Ziffer 4Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.Ein Verbot gemäß Ziffer eins, oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
  5. 5.Ziffer 5Für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
  6. 6.Ziffer 6Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.Die Aufhebung eines Verbots gemäß Ziffer eins, oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Ziffer eins und 3 angeführten erfolgen.
  7. 7.Ziffer 7Verbote gemäß Z 1 oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Z 6 werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, Verbote gemäß Ziffer eins, oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Ziffer 6, werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmk.gv.at, kundgemacht.

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