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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom
“)
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom
“)