Die Änderung des § 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,1.wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, außer die/der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige gibt bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und berechtigte Gründe der nicht ze... mehr lesen...
(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erheb... mehr lesen...
1.Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;2.Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden;3.Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Ma... mehr lesen...
Dieses Gesetz bestimmt die Behörden für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben und regelt die Strafbestimmungen zu diesen Abgaben. mehr lesen...
Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen wirdStammfassung: LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2... mehr lesen...
Personalausstattungsverordnung (StPHG) Fundstelle seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...
Die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 1, die Einfügung des § 14 und der Entfall des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft. mehr lesen...
Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82/2013 von der Landesregierung bestellten Straßenaufsichtsorgane gelten als nach diesem Gesetz von der Landesregierung bestellt.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, LGBl. Nr. 89/2013 mehr lesen...
(1) Wer1.ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder2.die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.(2) (Anm.: entfallen)(3) ... mehr lesen...
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbeh... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Organe der Straßenaufsicht bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können.(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen ... mehr lesen...
(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Diese Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestel... mehr lesen...
(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch1.Tod,2.Zurücklegung,3.Zeitablauf bei befristeter Bestellung,4.Eintritt einer auflösenden Bedingung oder5.Abberufung.(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn1.die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderli... mehr lesen...
(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch1.Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,2.Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zw... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan ersichtlich zu machen. Näheres kann durch Verordnung festgelegt werden.(3) Der Dienstausweis hat jeden... mehr lesen...
(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung. mehr lesen...
(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:1.die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und2.die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.(2) Die erforderlichen praktischen und th... mehr lesen...
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:1.österreichische Staatsbürgerschaft,2.Volljährigkeit,3.Vertrauenswürdigkeit und4.körperliche und geistige Eignung.(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer1.wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonat... mehr lesen...
(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.(3) Die Bestellung erfolgt gru... mehr lesen...
(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch bes... mehr lesen...
Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG)Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1497/1 AB EZ 1497/4) Änderung LGBl. Nr. 82/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 1962/1 AB EZ 1962/2)LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV... mehr lesen...
Grenzwerte berufsbedingter Exposition (§ 15) Bezeichnung des ArbeitsstoffsEINECS1CAS2GrenzwerteHinweisÜbergangsmaßnahmenmg/m3 3ppm4Benzol200-753-771-43-23,25515Haut6Grenzwert: 3 ppm(= 9,75 mg/m3) bis zum 27. Juni 2003Vinylchloridmonomer200-831-075-01-47,77535——Hartholzstäube––5,005, 7———1EINECS: ... mehr lesen...
Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern (§ 13 Abs. 7)1.Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Dienstnehmer geltenden Expos... mehr lesen...
Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren (§ 2 Z 1 lit. c)1.Herstellung von Auramin.2.Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.3.Arbeiten, bei ... mehr lesen...
Die Änderungen des § 15 und § 16 Abs. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlini... mehr lesen...
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassu... mehr lesen...
Einzuhalten sind die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 2006 und die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007 mehr lesen...
(1) Die in § 12 genannte Liste und die in § 13 Abs. 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
(1) Zeigen die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer, so ist für diese eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchzuführen.(2) Diese gesundheitliche Überwachung beinhaltet eine ärztliche Untersuchung gemäß § 5 der V... mehr lesen...
Vom Dienstgeber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass1.die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber muß sicherstellen, dass die Dienstnehmer und ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung erhalten in Bezug aufa)mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlic... mehr lesen...
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dassa)die Dienstnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinog... mehr lesen...
Gefahrenbereiche dürfen nur von Unterwiesenen oder Fachkundigen betreten werden. mehr lesen...
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, l... mehr lesen...
(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Dienstnehmer bedingen könnte, muss der Dienstgeber bei Kenntnis die Dienstnehmer informieren.(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseiti... mehr lesen...
Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:a)durchgeführte Täti... mehr lesen...
(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in § 3 Abs.1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer, so muss die Exposition der Dienstnehmer vermieden werden.(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahre... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz zu verringern bzw. einzuschränken, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht od... mehr lesen...
(1) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen in regelmäßigen Abständen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Dienstnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bew... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet1.„Karzinogen“a)ein Stoff, der die in der EG-Stoffliste (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) genannten Kriterien für die Einstufung als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;b)eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer a) genannten ... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des §113 STLAO 2001 und dient dem Schutz der Dienstnehmer und der Vorbeugung gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann. mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (KM-VOLuFw)Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2005 Änderung LGBl. Nr. 7/2007Präambel/Promulgatio... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 8 sowie die §§ 12 und 13 samt der Gliederungsbezeichnung Abschnitt IIa des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 8 Abs. 5, des § 14 sowie der Überschrift des § 17 und der Entfall des § 8 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten die § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. ... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2005, in Kraft. mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, S. 26;2.Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/1... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben. mehr lesen...
Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Norma... mehr lesen...
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kosten... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die Verbreitung von Umweltinformationen zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat sie den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine h... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen umfassenden Umweltschutzbericht vorzulegen.(2) Der Umweltschutzbericht hat jedenfalls Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung und Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Abfall- und Stoffflusswirts... mehr lesen...
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgrü... mehr lesen...
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich g... mehr lesen...
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber/die Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vo... mehr lesen...
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn1.sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,2.das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,3.das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist,4.das Informationsbegehren M... mehr lesen...
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschte... mehr lesen...
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden B... mehr lesen...
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:1.die Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder in... mehr lesen...
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über1.den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuch... mehr lesen...
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch1.Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereit gehaltenen Umweltinformationen;2.die Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichmac... mehr lesen...
Gesetz vom 19. April 2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz – StUIG)Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2212/1)Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGBl. ... mehr lesen...
Die Änderungen des § 1 Abs. 3 und Abs. 4, des § 2 Abs. 3 lit. f und lit. g sowie die Anfügungen des § 3 lit. h und des § 4 lit. k durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2013 treten mit 21. August 2013 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013, LGBl. Nr. 89/2013 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund-machung folgenden Tag, das ist der 23. Oktober 2004, in Kraft. mehr lesen...
Die Beurteilung der hygienemäßigen Standards hat insbesondere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen bei der Reinigung der Bewohnerzimmer, Sanitärräume, bei der Wäschereinigung und im Küchenbereich zu erfolgen. mehr lesen...
Der Pflegeplatzbetreiber hat für den Pflegeplatz-bewohner zur Kontaktpflege, für tagesstrukturierte Aktivitäten und zur Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes die Möglichkeit der Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrass... mehr lesen...
Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Pflegeplatzbewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht. mehr lesen...
Für die Zimmer der Pflegeplatzbewohner gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3. mehr lesen...
Das gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:–gerichtlich beeidete Sachverständige,–zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen,–Personen mit einer Zusatzausbild... mehr lesen...
(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein.(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht -größer als 2 cm sein. Türanschläge sow... mehr lesen...
(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mob... mehr lesen...
Das Pflegebad hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:a)freistehende, unterfahrbare und von drei Seiten zugängliche Hubbadewanne;b)Badewannenlift;c)leibstuhlüberfahrbares Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkel-griffen;d)rollstuhlunterfahrbarer Wascht... mehr lesen...
Der Pflegestützpunkt hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:a)hygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;b)versperrbarer Medikamentenschrank;c)versperrbarer S... mehr lesen...
(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:–Einbettzimmer, 14 m2–Zweibettzimmer, 22 m2 jeweils ausgenommen die NasszelleBei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.(2)... mehr lesen...
(1) Pflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.(2) Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:–Zimmer der Heimbewohner–Heimbewohneraufenthaltsbereiche(3) In jedem Pflegeheim müssen folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichen... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO)Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2004Änderung LGBl. Nr. 80/2013LG... mehr lesen...
Steiermärkisches Wettgesetz (Stmk. WG) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
EidesformelIch gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorges... mehr lesen...
Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft. mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohte... mehr lesen...
(1) Wer1.bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder den Dienstausweis nicht mitführt,2.den Dienstausweis über Verlangen der oder des Betretenen nicht vorweist,3.der Landesregierung nicht unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mittei... mehr lesen...
(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresminde... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Ände... mehr lesen...
Die bestellten Nationalparkorgane sind nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. mehr lesen...
Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:1.das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten;2.Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Ide... mehr lesen...
(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben:1.Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und2.Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalpark... mehr lesen...
(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch1.Tod oder2.Verzichtserklärung oder3.Abberufung.(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn1.eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder2.das Nati... mehr lesen...
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind Personen, die über ausreichende Kenntnisse über die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten verfügen.(2) Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ist der La... mehr lesen...
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:1.österreichische Staatsbürgerschaft,2.Volljährigkeit,3.Vertrauenswürdigkeit,4.körperliche und geistige Eignung.(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht ... mehr lesen...
(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Nationalparkorgane. mehr lesen...
Gesetz über NationalparkorganeStammfassung: LGBl. Nr. 69/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1088/1 AB EZ 1088/8) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4) mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001 außer Kraft. mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.(3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle ... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 118/2015 mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wera)die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oderb)die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.(2) Ver... mehr lesen...
(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehö... mehr lesen...
Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013 mehr lesen...
(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.(3) Die Verpflichtun... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sinda)Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecke... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer ... mehr lesen...
(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder ... mehr lesen...
Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche M... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind1.Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsges... mehr lesen...
Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG)Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 314/1 AB EZ 314/10)Änderung LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2)LGBl. Nr. 84/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3862/1 AB EZ 38... mehr lesen...
Zeitabstände der Untersuchungen zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1 EinwirkungenZeitabständeBlei, seine Legierungen oder Verbindungen1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;Spritzlackierarbeiten: 6 MonateQuecksilber o... mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der An... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft. mehr lesen...
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016 mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,1.dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Ko... mehr lesen...
(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derart... mehr lesen...
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersu... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen ... mehr lesen...
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:1.LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition v... mehr lesen...
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:1.Tätigkeiten, bei denen Atemschutzg... mehr lesen...
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen d... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen). mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2002Änderung LGBl. Nr. 127/2006 (CELEX-Nr. 303L0010, 302L0044)LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 32006L0025)LGBl. Nr. 157/2016Präambel/Promulgationskl... mehr lesen...