§ 25 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragstaates

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen,

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden. Insbesondere ist nach Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein in Tirol niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen nach Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur dann entsprochen werden, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist. Der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs§ 25 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zur Verfügung zu stellen, die von besonderem Interesse auf europäischer Ebene sind.

(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass vom Verhalten eines in Tirol niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen im Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht in Tirol niedergelassenen Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.

(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(7) Die Landesregierung hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange dies zur Information der anderen Länder und Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Der Ort der Veröffentlichung im Internet ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die im Anhang II, Kapitel 2, Abschnitt I, und die im Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches sowie einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist jedoch zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der anderen Länder und Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.

(8) Die Behörde hat unbeschadet des § 4 Abs. 7 jene Angaben über die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen, die die Landesregierung nach Abs. 7 im Internet zu veröffentlichen hat, und deren Änderungen ohne unnötigen Aufschub dieser sowie dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Bei Änderungen sind deren Inhalt und das Wirksamkeitsdatum bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragstaates

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen,

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden. Insbesondere ist nach Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein in Tirol niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen nach Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur dann entsprochen werden, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist. Der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs§ 25 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zur Verfügung zu stellen, die von besonderem Interesse auf europäischer Ebene sind.

(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass vom Verhalten eines in Tirol niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen im Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht in Tirol niedergelassenen Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.

(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(7) Die Landesregierung hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange dies zur Information der anderen Länder und Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Der Ort der Veröffentlichung im Internet ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die im Anhang II, Kapitel 2, Abschnitt I, und die im Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches sowie einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist jedoch zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der anderen Länder und Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.

(8) Die Behörde hat unbeschadet des § 4 Abs. 7 jene Angaben über die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen, die die Landesregierung nach Abs. 7 im Internet zu veröffentlichen hat, und deren Änderungen ohne unnötigen Aufschub dieser sowie dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Bei Änderungen sind deren Inhalt und das Wirksamkeitsdatum bekannt zu geben.

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