§ 27 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 30 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen nach § 3,

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach § 4 Abs. 1 und 2,

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach § 4 Abs. 5,

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen nach § 7,

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen nach § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 2,

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen nach § 8 Abs. 6,

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung nach § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse nach § 10 Abs. 1,

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 12 Abs. 1,

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b,

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe nach § 13 Abs. 1 Z 3,

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 14 Abs. 3,

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe nach § 16 Abs. 1 Z 3,

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 17 Abs. 3,

14.

Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung nach § 18 Abs. 2,

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes,

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten.

(2) Im Fall von Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:

a)

den Rechtsakt, durch den die Rechtsakte geändert oder ersetzt werden,

b)

den Stichtag, ab dem die Rechtsakte in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen nach den Abs§ 27 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens nach § 5 nachzuvollziehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 14 erfüllen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.04.2019
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 30 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen nach § 3,

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach § 4 Abs. 1 und 2,

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach § 4 Abs. 5,

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen nach § 7,

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen nach § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 2,

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen nach § 8 Abs. 6,

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung nach § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse nach § 10 Abs. 1,

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 12 Abs. 1,

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b,

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe nach § 13 Abs. 1 Z 3,

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 14 Abs. 3,

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe nach § 16 Abs. 1 Z 3,

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 17 Abs. 3,

14.

Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung nach § 18 Abs. 2,

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes,

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten.

(2) Im Fall von Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:

a)

den Rechtsakt, durch den die Rechtsakte geändert oder ersetzt werden,

b)

den Stichtag, ab dem die Rechtsakte in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen nach den Abs§ 27 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens nach § 5 nachzuvollziehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 14 erfüllen.

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