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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Im Fall von Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:
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(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen nach den Abs§ 27 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens nach § 5 nachzuvollziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 14 erfüllen.
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(2) Im Fall von Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:
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(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen nach den Abs§ 27 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens nach § 5 nachzuvollziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 14 erfüllen.