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(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Er hat zu enthalten:
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(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit eingebracht wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor dem Ablauf der im § 6 Abs. 1 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig eingebracht, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 6 festgelegten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit eingebracht oder ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag nach dem Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, so ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit dem Ablauf der im § 6 festgelegten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Solchen Anträgen kommt ab dem Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
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(6) Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Er hat zu enthalten:
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(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit eingebracht wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor dem Ablauf der im § 6 Abs. 1 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig eingebracht, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 6 festgelegten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit eingebracht oder ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag nach dem Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, so ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit dem Ablauf der im § 6 festgelegten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Solchen Anträgen kommt ab dem Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
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(6) Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.