§ 1 PrävD-V

Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

1. Abschnitt:

Präventivfachkräfte

§ 1

Präventivdienstliche Betreuung, Ausmaß

 

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in der Art und in dem Ausmaß erfolgt, das für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Dafür sind der Stand der Technik, die jeweiligen fachlichen Erkenntnisse auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin und die konkreten Gegebenheiten in der Dienststelle, insbesondere das Arbeitsumfeld, die Anzahl an beschäftigten Bediensteten und die möglichen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesundheit, maßgeblich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

1. Abschnitt:

Präventivfachkräfte

§ 1

Präventivdienstliche Betreuung, Ausmaß

 

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in der Art und in dem Ausmaß erfolgt, das für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Dafür sind der Stand der Technik, die jeweiligen fachlichen Erkenntnisse auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin und die konkreten Gegebenheiten in der Dienststelle, insbesondere das Arbeitsumfeld, die Anzahl an beschäftigten Bediensteten und die möglichen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesundheit, maßgeblich.

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