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(2) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
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(3) Nach der Erteilung des Zuschlages ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
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(4) Nach dem Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
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(5) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach einer erheblichen Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder die Erteilung des Zuschlages beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(2) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
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(3) Nach der Erteilung des Zuschlages ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
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(4) Nach dem Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
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(5) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach einer erheblichen Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder die Erteilung des Zuschlages beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.