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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Tirol gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Tirol ermächtigt wurde.
(4) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Tirol gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Tirol ermächtigt wurde.
(4) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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