§ 3 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen, wenn

1.

sie ihren Sitz in Tirol hat,

2.

im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind,

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 2 Spalten 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen,

4.

im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen und wenn die Festlegungen im Fall einer beabsichtigten Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich weiters auch jeweils

a)

auf zwingende inhaltliche Regelungen abgestimmt sind, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für anerkannte Zuchtorganisationen im Hinblick auf die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten, und

b)

jenen Regelungen im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten. Bestehen dort keine solchen Regelungen, so muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle nach § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, so muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen,

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für die selbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Zuchtorganisationen für Equiden sind entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisationen oder als Filialzuchtbuch-Organisationen anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 3 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 vorliegen und

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation

a)

die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in der Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt hat,

b)

das Zuchtprogramm der Zuchtorganisation den von ihr nach lit. a aufgestellten Grundsätzen entspricht,

c)

noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Tirol, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden ist,

d)

keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten,

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind,

b)

keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Tirols oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Tirol umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung gilt für

a)

das Land Tirol sowie

b)

den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht, die nach § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf Zuchtorganisationen, die nach diesem Gesetz anerkannt sind, anwendbar ist.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen, wenn

1.

sie ihren Sitz in Tirol hat,

2.

im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind,

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 2 Spalten 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen,

4.

im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen und wenn die Festlegungen im Fall einer beabsichtigten Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich weiters auch jeweils

a)

auf zwingende inhaltliche Regelungen abgestimmt sind, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für anerkannte Zuchtorganisationen im Hinblick auf die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten, und

b)

jenen Regelungen im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten. Bestehen dort keine solchen Regelungen, so muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle nach § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, so muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen,

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für die selbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Zuchtorganisationen für Equiden sind entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisationen oder als Filialzuchtbuch-Organisationen anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 3 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 vorliegen und

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation

a)

die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in der Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt hat,

b)

das Zuchtprogramm der Zuchtorganisation den von ihr nach lit. a aufgestellten Grundsätzen entspricht,

c)

noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Tirol, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden ist,

d)

keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten,

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind,

b)

keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Tirols oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Tirol umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung gilt für

a)

das Land Tirol sowie

b)

den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht, die nach § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf Zuchtorganisationen, die nach diesem Gesetz anerkannt sind, anwendbar ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten