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Legende:
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(2) Zuchtorganisationen für Equiden sind entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisationen oder als Filialzuchtbuch-Organisationen anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 3 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 vorliegen und
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(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Tirols oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Tirol umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung gilt für
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(2) Zuchtorganisationen für Equiden sind entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisationen oder als Filialzuchtbuch-Organisationen anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 3 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 vorliegen und
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(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Tirols oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Tirol umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung gilt für
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