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(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente; | |||||||||
b) | Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle; | |||||||||
c) | das Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind; | |||||||||
d) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen; | |||||||||
e) | das Verzeichnis der Bediensteten, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist. |
(2) Der Dienstgeber hat die Präventivfachkräfte gesondert zu informieren über:
a) | die Bestellung und das Ende der Funktion der Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutzbeauftragten; | |||||||||
b) | die für eine Dienststelle bestimmten Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind; | |||||||||
c) | die Aufnahme von Bediensteten und deren erste Dienstzuteilung; | |||||||||
d) | eine länger als drei Monate dauernde Dienstzuteilung von Bediensteten an eine Dienststelle; erfolgt eine Beschäftigung aufgrund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung, so ist eine Information der Präventivfachkräfte nur dann erforderlich, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. |
(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente; | |||||||||
b) | Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle; | |||||||||
c) | das Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind; | |||||||||
d) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen; | |||||||||
e) | das Verzeichnis der Bediensteten, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist. |
(2) Der Dienstgeber hat die Präventivfachkräfte gesondert zu informieren über:
a) | die Bestellung und das Ende der Funktion der Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutzbeauftragten; | |||||||||
b) | die für eine Dienststelle bestimmten Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind; | |||||||||
c) | die Aufnahme von Bediensteten und deren erste Dienstzuteilung; | |||||||||
d) | eine länger als drei Monate dauernde Dienstzuteilung von Bediensteten an eine Dienststelle; erfolgt eine Beschäftigung aufgrund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung, so ist eine Information der Präventivfachkräfte nur dann erforderlich, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. |