§ 2 PrävD-V

Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente;

b)

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle;

c)

das Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind;

d)

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen;

e)

das Verzeichnis der Bediensteten, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.

(2) Der Dienstgeber hat die Präventivfachkräfte gesondert zu informieren über:

a)

die Bestellung und das Ende der Funktion der Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutzbeauftragten;

b)

die für eine Dienststelle bestimmten Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind;

c)

die Aufnahme von Bediensteten und deren erste Dienstzuteilung;

d)

eine länger als drei Monate dauernde Dienstzuteilung von Bediensteten an eine Dienststelle; erfolgt eine Beschäftigung aufgrund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung, so ist eine Information der Präventivfachkräfte nur dann erforderlich, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente;

b)

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle;

c)

das Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind;

d)

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen;

e)

das Verzeichnis der Bediensteten, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.

(2) Der Dienstgeber hat die Präventivfachkräfte gesondert zu informieren über:

a)

die Bestellung und das Ende der Funktion der Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutzbeauftragten;

b)

die für eine Dienststelle bestimmten Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind;

c)

die Aufnahme von Bediensteten und deren erste Dienstzuteilung;

d)

eine länger als drei Monate dauernde Dienstzuteilung von Bediensteten an eine Dienststelle; erfolgt eine Beschäftigung aufgrund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung, so ist eine Information der Präventivfachkräfte nur dann erforderlich, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

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