§ 28 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne Anzeige nach § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

der Berichtspflicht nach § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

der Verpflichtung nach § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 verwendet,

13.

entgegen § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs. 2 berechtigt zu sein,

15.

den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen nach § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot nach § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 17 Abs. 2 berechtigt zu sein,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung nach § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

der Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

der Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden§ 28 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.05.2017 bis 30.04.2019
(1) Wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne Anzeige nach § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

der Berichtspflicht nach § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

der Verpflichtung nach § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 verwendet,

13.

entgegen § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs. 2 berechtigt zu sein,

15.

den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen nach § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot nach § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 17 Abs. 2 berechtigt zu sein,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung nach § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

der Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

der Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden§ 28 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

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