§ 1 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(§ 1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von:

1.

Rindern und Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen und

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(§ 1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von:

1.

Rindern und Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen und

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

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