§ 18 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden§ 18 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, so ist über ihn spätestens innerhalb von zehn Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

(3) Über Anträge auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(4) In Nachprüfungsverfahren und in Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden§ 18 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, so ist über ihn spätestens innerhalb von zehn Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

(3) Über Anträge auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(4) In Nachprüfungsverfahren und in Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

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