§ 1 T-GPP

Tiroler Golfplatzprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Im InteresseGolfplätze sind golfsportlich genutzte Flächen mit Abschlag (Tee), Spielbahn (Fairway), Rauh – Flächen (Rough), die spielbar und nicht spielbar sein können und dem Grün (Green). Mit umfasst sind Naturflächen, die im Rahmen der Schaffung von Golfregionen dürfen neueGolfplatzpflege extensiv gepflegt oder der natürlichen Entwicklung überlassen werden, weiters Wege zur Erschließung des Golfplatzes für Golfspieler und die Golfplatzpflege. Golfplätze nur in der Stadt Innsbruck sowie in den Planungsverbänden Leukental, Seefelder Plateau, Untere Schranne-Kaiserwinkl, Achental, Wilder Kaiser, Zwischentoren, Inntal-Mieminger Plateau, Tannheimertal, Kufsteinhaben aus mindestens 9 und Umgebung, Stubaital, Sonnenterrasse, Brixental-Wildschönau, Zillertal, Paznauntal, Oberes und Oberstes Gericht, Wörgl und Umgebung, Ötztal, Lienz und Umgebung und Westliches Mittelgebirge errichtet werdenmaximal 27 Löchern zu bestehen.

(2) In der Stadt Innsbruck sowie in jedem im Abs. 1 genannten Planungsverband ist die Errichtung nur eines neuen Golfplatzes zulässig. Dabei bleiben Golfplatzprojekte, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine aufsichtsbehördlich genehmigte Widmung als Sonderfläche für Golfplätze vorliegt, außer Betracht.

(3) Neue Golfplätze sind zumindest als 9-Loch-Plätze und höchstens als 27-Loch-Plätze auszuführen. Wird der Platz als 9-Loch-Platz ausgeführt, so ist nachzuweisen, dass eine Erweiterung auf zumindest 18 Löcher zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

(4) Golf-Kurzplätze sind in räumlicher Nähehaben aus 9 Löchern zu allen Golfplätzen zulässig. Sie müssen neun Löcher aufweisenbestehen, wobei die bei der Gesamt-Lochzahl des Golfplatzes eingerechnet werden. Die Spiellänge ausreichen muss ausreichen, um vorgabewirksame Turniere durchführen zu können.

(53) Die Gesamtfläche eines neuen 9Golf-Loch-Golfplatzes hat mindestens 30 ha zu betragen. Bei Golfplätzen mit einer größeren LochanzahlÜbungsanlagen sind Anlagen, beidie über die zum Erlernen der Erweiterung bestehender Golfplätze auf mehr als neun Löcher sowie bei GolfFertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Abschlagplätze (Driving Ranges), Übungsgrüns (Chipping-Kurzplätzen sind entsprechend ausreichende Flächen vorzusehen und Putting-Grüns) und Übungsspielbahnen (Pitch- und Putt-Platz).

(6) Bei der Errichtung neuer Golfplätze muss möglichst ein geschlossenes Planungsareal zur Verfügung stehen. Golfplätze dürfen sich unter Berücksichtigung möglicher Nutzungskonflikte, der naturräumlichen Gegebenheiten und des spieltechnischen Zusammenhanges auch auf mehrere Spielareale erstrecken. Teile eines neuen Golfplatzes dürfen sich unter den vorgenannten Bedingungen weiters auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder -staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 14.01.2009 bis 31.05.2016

(1) Im InteresseGolfplätze sind golfsportlich genutzte Flächen mit Abschlag (Tee), Spielbahn (Fairway), Rauh – Flächen (Rough), die spielbar und nicht spielbar sein können und dem Grün (Green). Mit umfasst sind Naturflächen, die im Rahmen der Schaffung von Golfregionen dürfen neueGolfplatzpflege extensiv gepflegt oder der natürlichen Entwicklung überlassen werden, weiters Wege zur Erschließung des Golfplatzes für Golfspieler und die Golfplatzpflege. Golfplätze nur in der Stadt Innsbruck sowie in den Planungsverbänden Leukental, Seefelder Plateau, Untere Schranne-Kaiserwinkl, Achental, Wilder Kaiser, Zwischentoren, Inntal-Mieminger Plateau, Tannheimertal, Kufsteinhaben aus mindestens 9 und Umgebung, Stubaital, Sonnenterrasse, Brixental-Wildschönau, Zillertal, Paznauntal, Oberes und Oberstes Gericht, Wörgl und Umgebung, Ötztal, Lienz und Umgebung und Westliches Mittelgebirge errichtet werdenmaximal 27 Löchern zu bestehen.

(2) In der Stadt Innsbruck sowie in jedem im Abs. 1 genannten Planungsverband ist die Errichtung nur eines neuen Golfplatzes zulässig. Dabei bleiben Golfplatzprojekte, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine aufsichtsbehördlich genehmigte Widmung als Sonderfläche für Golfplätze vorliegt, außer Betracht.

(3) Neue Golfplätze sind zumindest als 9-Loch-Plätze und höchstens als 27-Loch-Plätze auszuführen. Wird der Platz als 9-Loch-Platz ausgeführt, so ist nachzuweisen, dass eine Erweiterung auf zumindest 18 Löcher zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

(4) Golf-Kurzplätze sind in räumlicher Nähehaben aus 9 Löchern zu allen Golfplätzen zulässig. Sie müssen neun Löcher aufweisenbestehen, wobei die bei der Gesamt-Lochzahl des Golfplatzes eingerechnet werden. Die Spiellänge ausreichen muss ausreichen, um vorgabewirksame Turniere durchführen zu können.

(53) Die Gesamtfläche eines neuen 9Golf-Loch-Golfplatzes hat mindestens 30 ha zu betragen. Bei Golfplätzen mit einer größeren LochanzahlÜbungsanlagen sind Anlagen, beidie über die zum Erlernen der Erweiterung bestehender Golfplätze auf mehr als neun Löcher sowie bei GolfFertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Abschlagplätze (Driving Ranges), Übungsgrüns (Chipping-Kurzplätzen sind entsprechend ausreichende Flächen vorzusehen und Putting-Grüns) und Übungsspielbahnen (Pitch- und Putt-Platz).

(6) Bei der Errichtung neuer Golfplätze muss möglichst ein geschlossenes Planungsareal zur Verfügung stehen. Golfplätze dürfen sich unter Berücksichtigung möglicher Nutzungskonflikte, der naturräumlichen Gegebenheiten und des spieltechnischen Zusammenhanges auch auf mehrere Spielareale erstrecken. Teile eines neuen Golfplatzes dürfen sich unter den vorgenannten Bedingungen weiters auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder -staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.

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