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Golf-Übungsanlagen sind Anlagen, die über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Driving Ranges, Übungsgrüns und Übungs-Spielbahnen. Driving Ranges und Übungsgrüns(1) Bestehende Golfplätze dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu einem bestehenden Golfplatz auf einer Fläche von höchstens 5 ha errichtet27 Loch erweitert werden. Weiters
(2) 27-Loch-Golfplätze dürfen sie in räumlicher Nähe zu Hotelsbei Erreichen der gehobenen Kategorie errichtet werden, wenn der nächstgelegene Golfplatz innerhalb einer Fahrtzeit von einer halben Stunde erreichbar ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen zusätzlichAuslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre hindurch um bis zu drei Übungs-Spielbahnen auf einer Gesamtfläche von 7 ha bis 10 ha errichtetneun Loch erweitert werden. Dabei darf ihre Fläche nur geringfügig vergrößert werden.
(3) Für die Erweiterung bestehender Golfplätze gelten § 2 Abs. 4 und 6 sinngemäß.
(4) Bestehende Golfplätze dürfen insbesondere zur Neugestaltung bestehender Spielbahnen sowie für Maßnahmen zur landwirtschaftlichen und naturräumlichen Einbindung umgebaut werden.
Golf-Übungsanlagen sind Anlagen, die über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Driving Ranges, Übungsgrüns und Übungs-Spielbahnen. Driving Ranges und Übungsgrüns(1) Bestehende Golfplätze dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu einem bestehenden Golfplatz auf einer Fläche von höchstens 5 ha errichtet27 Loch erweitert werden. Weiters
(2) 27-Loch-Golfplätze dürfen sie in räumlicher Nähe zu Hotelsbei Erreichen der gehobenen Kategorie errichtet werden, wenn der nächstgelegene Golfplatz innerhalb einer Fahrtzeit von einer halben Stunde erreichbar ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen zusätzlichAuslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre hindurch um bis zu drei Übungs-Spielbahnen auf einer Gesamtfläche von 7 ha bis 10 ha errichtetneun Loch erweitert werden. Dabei darf ihre Fläche nur geringfügig vergrößert werden.
(3) Für die Erweiterung bestehender Golfplätze gelten § 2 Abs. 4 und 6 sinngemäß.
(4) Bestehende Golfplätze dürfen insbesondere zur Neugestaltung bestehender Spielbahnen sowie für Maßnahmen zur landwirtschaftlichen und naturräumlichen Einbindung umgebaut werden.