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(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
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(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
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(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Tirol tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
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(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden und allfällige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts nach Abs. 7 oder § 24 Abs. 3 Z. 6 bekannt zu geben.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
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(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
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(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Tirol tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
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(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden und allfällige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts nach Abs. 7 oder § 24 Abs. 3 Z. 6 bekannt zu geben.