§ 21 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern§ 21 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern§ 21 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

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