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(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das EKZ-Raumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 33/2002, soweit dieses nicht bereits durch § 110 Abs. 11 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 aufgehoben worden ist, außer Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1 Abs. 2 lit. b werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilungbeim Sachgebiet Raumordnung – Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und. Sie werden überdies im Internetauf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das EKZ-Raumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 33/2002, soweit dieses nicht bereits durch § 110 Abs. 11 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 aufgehoben worden ist, außer Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1 Abs. 2 lit. b werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilungbeim Sachgebiet Raumordnung – Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und. Sie werden überdies im Internetauf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.