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(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden hat zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs§ 4 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 zu enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die den Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist entsprechend dem Antrag auszusprechen für:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
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(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden hat zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs§ 4 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 zu enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die den Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist entsprechend dem Antrag auszusprechen für:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.