§ 12 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen§ 12 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen§ 12 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

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