§ 6 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten nach § 8 verletzt.

(2) Werden die Gründe für einen Widerruf nach Abs§ 6 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 ist für den Bereich des Landes Tirol oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten nach § 8 verletzt.

(2) Werden die Gründe für einen Widerruf nach Abs§ 6 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 ist für den Bereich des Landes Tirol oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.

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