§ 22 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Vollziehung der §§ 3 bis 18 obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich§ 22 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. Im übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Tirol eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden nach § 7 hinzuweisen.

(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.04.2019
(1) Die Vollziehung der §§ 3 bis 18 obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich§ 22 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. Im übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Tirol eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden nach § 7 hinzuweisen.

(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

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