§ 2 T-EZP 2005

Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2005 bis 31.12.9999

(1) Bei der Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren, bei deren Erweiterung sowie bei der Änderung des zulässigen Betriebstyps und des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche sind unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung folgende weitere Grundsätze zu beachten:

a)

Das Ausmaß der Sonderflächen für Einkaufszentren muss zum jeweils zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine flächensparende Verbauung gewährleistet ist. Dabei ist außer im Fall, dass besondere örtliche Verhältnisse nur eine eingeschossige Verbauung zulassen, im betreffenden Bebauungsplan eine mehrgeschossige Bebauung festzulegen.

b)

Eine großräumige und effiziente Anbindung von Einkaufszentren an den öffentlichen Personennahverkehr muss sichergestellt sein. Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass es den Kunden und Beschäftigten der Einkaufszentren möglich ist, den Standort ohne Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges zu erreichen. Liegen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren noch nicht vor, so muss die rechtzeitige Herstellung einer entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr auf geeignete Weise rechtlich sichergestellt sein.

c)

Durch die bestehende Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass der überörtliche bzw. großräumige Verkehr zu und von den Einkaufszentren Einrichtungen mit besonderen Ruhebedürfnissen, wie Krankenanstalten, Heime, Kureinrichtungen und dergleichen, sowie Gebiete, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nicht oder nur in geringem Ausmaß berührt.

d)

Die Leistungsfähigkeit der Straßen, die der Anbindung von Einkaufszentren an das überörtliche Straßennetz dienen, muss ausreichen, um den Verkehr zu und von den Einkaufszentren ohne wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufzunehmen. Liegt diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren noch nicht vor, so muss die rechtzeitige Herstellung einer entsprechenden Verkehrsanbindung auf geeignete Weise rechtlich sichergestellt sein.

(2) Die Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B und deren Erweiterung sind überdies nur zulässig, soweit im Hinblick auf das Ausmaß der verbleibenden, im örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche eine den örtlichen und regionalwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Entwicklung anderer Wirtschaftszweige, insbesondere des produzierenden Gewerbes und der Industrie, nicht beeinträchtigt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2005 bis 31.12.9999

(1) Bei der Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren, bei deren Erweiterung sowie bei der Änderung des zulässigen Betriebstyps und des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche sind unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung folgende weitere Grundsätze zu beachten:

a)

Das Ausmaß der Sonderflächen für Einkaufszentren muss zum jeweils zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine flächensparende Verbauung gewährleistet ist. Dabei ist außer im Fall, dass besondere örtliche Verhältnisse nur eine eingeschossige Verbauung zulassen, im betreffenden Bebauungsplan eine mehrgeschossige Bebauung festzulegen.

b)

Eine großräumige und effiziente Anbindung von Einkaufszentren an den öffentlichen Personennahverkehr muss sichergestellt sein. Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass es den Kunden und Beschäftigten der Einkaufszentren möglich ist, den Standort ohne Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges zu erreichen. Liegen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren noch nicht vor, so muss die rechtzeitige Herstellung einer entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr auf geeignete Weise rechtlich sichergestellt sein.

c)

Durch die bestehende Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass der überörtliche bzw. großräumige Verkehr zu und von den Einkaufszentren Einrichtungen mit besonderen Ruhebedürfnissen, wie Krankenanstalten, Heime, Kureinrichtungen und dergleichen, sowie Gebiete, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nicht oder nur in geringem Ausmaß berührt.

d)

Die Leistungsfähigkeit der Straßen, die der Anbindung von Einkaufszentren an das überörtliche Straßennetz dienen, muss ausreichen, um den Verkehr zu und von den Einkaufszentren ohne wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufzunehmen. Liegt diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren noch nicht vor, so muss die rechtzeitige Herstellung einer entsprechenden Verkehrsanbindung auf geeignete Weise rechtlich sichergestellt sein.

(2) Die Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B und deren Erweiterung sind überdies nur zulässig, soweit im Hinblick auf das Ausmaß der verbleibenden, im örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche eine den örtlichen und regionalwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Entwicklung anderer Wirtschaftszweige, insbesondere des produzierenden Gewerbes und der Industrie, nicht beeinträchtigt wird.

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