§ 10 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Den nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen sind von den betreffenden Stellen auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Den nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen sind von den betreffenden Stellen auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß.

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