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(2) Den nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen sind von den betreffenden Stellen auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß.
(2) Den nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen sind von den betreffenden Stellen auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß.