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(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
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(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die im Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder eines Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
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(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
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(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die im Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder eines Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
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