§ 17 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen§ 17 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Adresse des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter des Empfängertieres ist bei der Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszuhändigen. Diese hat jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen§ 17 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Adresse des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter des Empfängertieres ist bei der Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszuhändigen. Diese hat jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

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