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(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Dem Halter des Empfängertieres ist bei der Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszuhändigen. Diese hat jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Dem Halter des Empfängertieres ist bei der Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszuhändigen. Diese hat jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.